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Artikel 21 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21

Wiederausfuhr und ernster Mangel Wenn die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 6 und 7

  1. a) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führt, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugnisse mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrechterhält; oder
  2. b) einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei notwendigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,

    und wenn die oben beschriebenen Situationen der exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sind, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 ergreifen.

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