Artikel 21
Generalsekretär
§ 1.
Der Generalsekretär besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.
§ 2. Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und ist höchstens zweimal wieder wählbar.
§ 3. Der Generalsekretär hat insbesondere
- a) die Aufgaben des Depositars zu erfüllen (Artikel 36);
- b) die Organisation nach außen zu vertreten;
- c) die von der Generalversammlung und von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse den Mitgliedstaaten mitzuteilen (Artikel 34 § 1, Artikel 35 § 1);
- d) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden;
- e) die Anträge der Mitgliedstaaten auf Änderung des Übereinkommens für die Beratungen vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden können;
- f) die Generalversammlung und die übrigen Ausschüsse einzuberufen (Artikel 14 § 3, Artikel 16 § 2);
- g) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln;
- h) das Arbeitsprogramm, den Voranschlag und den Geschäftsbericht der Organisation auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten (Artikel 25);
- i) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen;
- j) auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;
- k) auf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben;
- l) die ihm in Titel V zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;
- m) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und Verbände, die in Artikel 16 § 5 genannt sind, sowie der am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Unternehmen (Beförderer, Infrastrukturbetreiber usw.) entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten, den internationalen Organisationen und Verbänden sowie den Unternehmen zur Kenntnis zu bringen;
- n) das Personal der Organisation zu führen;
- o) die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu unterrichten, wenn bei der Organisation ein Dienstposten frei wird;
- p) die in Artikel 24 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen.
§ 4. Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkommens vorlegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20009996
Dokumentnummer
NOR40197948
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