Artikel 21 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 21

Der Generalkommissär der Ausstellung trifft alle möglichen Maßnahmen, um das wirksame Funktionieren der Einrichtungen öffentlichen Interesses innerhalb der Ausstellung zu gewährleisten.

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