ARTIKEL 21
Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
- a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
- b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
- c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
- d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.
Schlagworte
Informationstechnologie, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267805
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