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ARTIKEL 21 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 21

Erneuerung des in Anlage III enthaltenen Kreditabkommens

Anlage III dieses Abkommens umfaßt alle Kreditabkommen, die nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens zum Zwecke der Erneuerung des in dieser Anlage enthaltenen Kreditabkommens abgeschlossen werden. Jedes derartige Kreditabkommen kann Änderungen der Bestimmungen der Anlage III enthalten, muß jedoch darauf gerichtet sein, Mittel und Wege zur Wiederherstellung normaler Bedingungen für die Finanzierung des Außenhandels der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Zweck dieses Abkommens zu schaffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055292

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