Artikel 219.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Österreich, Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem österreichischen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Österreich darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem österreichischen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001122
alte Dokumentnummer
N1192019768S
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