Teil X.
Wirtschaftliche Bestimmungen.
Abschnitt I.
Handelsbeziehungen.
Kapitel I.
Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen.
Artikel 217.
Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
Österreich darf gegen die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001120
alte Dokumentnummer
N1192019766S
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