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ARTIKEL 216 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 216

Verkaufsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oder Abschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den Anhängen XXVII-A und XXVII-E und in den Anhängen XXVII-B und XXVII-F aufgeführten Vorbehalten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183589

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