Artikel 20
Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge
Die Landes-Zielsteuerungsverträge dürfen dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Sie müssen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008611
Dokumentnummer
NOR40157133
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