Artikel 20 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 20

Vorgaben und Inhalte der Landes-Zielsteuerungsverträge

Die Landes-Zielsteuerungsverträge dürfen dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen. Sie müssen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20008611

Dokumentnummer

NOR40157133

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