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Artikel 20 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 20

Haftung

1. Grundsatz und Umfang der Haftung

  1. 1.1. Die Postverwaltung haftet für die eingezahlten bzw. vom Konto des Einzahlers abgebuchten Beträge bis zu deren ordnungsgemäßer Auszahlung bzw. Gutschrift auf das Konto des Begünstigten.
  2. 1.2. Die Postverwaltung haftet für die ihr unterlaufenen Irrtümer, die entweder zur Nichtauszahlung oder zu Fehlern bei der Geldübermittlung führen. Die Haftung erstreckt sich auch auf Umrechnungsfehler und Übertragungsfehler.
  3. 1.3. Die Postverwaltung haftet nicht:
  1. 1.3.1. für Verzögerungen bei Übermittlung, Versand oder Auszahlung der Titel und Aufträge;
  2. 1.3.2. wenn sie infolge der Vernichtung der Dienstbelege durch höhere Gewalt keine Rechenschaft über die Durchführung einer Geldüberweisung ablegen kann, es sei denn, ihre Haftbarkeit wurde auf andere Weise nachgewiesen;
  3. 1.3.3. wenn der Absender innerhalb der in Artikel 19 festgesetzten Frist keine Nachforschung eingeleitet hat;
  4. 1.3.4. nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anweisungen in deren Aufgabeland.
  1. 1.4. Bei Entschädigung darf der dem Absender erstattete Betrag keinesfalls höher sein als derjenige, den er eingezahlt hat bzw. mit dem sein Konto belastet wurde.
  2. 1.5. Die Postverwaltungen können den Bedürfnissen ihres Inlandsdienstes entsprechend die Anwendung günstigerer Haftungsbedingungen miteinander vereinbaren.
  3. 1.6. Die Bedingungen für die Anwendung des Haftungsgrundsatzes, insbesondere Fragen zur Feststellung der Haftung, die Zahlung der geschuldeten Beträge, das Rückgriffsverfahren, die Zahlungsfristen und die Bestimmungen über die Erstattung an die eintretende Verwaltung sind in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117745

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