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Artikel 20 Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1985

Artikel 20

(1) Die gerichtliche Zuständigkeit für einen Rechtsstreit, der die Feststellung einer streitig gebliebenen Konkursforderung zum Gegenstand hat, bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit über diese Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits im anderen Vertragsstaat eingeleitet, so kann das Verfahren nur dort weitergeführt werden. Ist die Anerkennung der von dem Gericht des anderen Vertragsstaates gefällten Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem das Konkursgericht seinen Sitz hat, rechtskräftig abgelehnt worden, so kann der Rechtsstreit vor den Gerichten dieses Staates anhängig gemacht werden.

(3) Für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem die Arbeit gewöhnlich zu verrichten war.

(4) Die Zuständigkeit für Steuern, Zölle, Gebühren, Beiträge zur Sozialversicherung und andere öffentlich-rechtliche Forderungen richtet sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Vorschriften die Ansprüche beruhen.

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