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Artikel 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2010

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden auf dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.

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