Artikel 20 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 20

Zeichen an den Füßgägerübergängen

Artikel 20

Das Zeichen E 11 hoch a oder E 11 hoch b ist an den Schutzwegen aufzustellen, wenn die zuständugen Behörden es für nützlich erachten.

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