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Artikel 20. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 20.

Der gedeckte Fall hat den Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen, der sich daraus ergibt, daß eine geschützte Person, welche arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, keine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vermag.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056120

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