Artikel 20
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
- 1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats, nach Abstimmung mit den Vertragsparteien, durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats sowie die Europäische Union einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
- 2 Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Union im Fall ihres Beitritts tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238760
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