Artikel 20
Erklärungen
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das die übrigen Parteien davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20008390
Dokumentnummer
NOR40149888
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