Artikel 20 StabPakt 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 20

Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.

(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1 446,19 Millionen Schilling nicht unterschreitet, kommen die Art. 11 ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.

(3) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten wurden.

(4) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.

(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen

  1. a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder
  2. b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,
  1. so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

Schlagworte

Endabrechnungsbestimmung, Außerkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

20001750

Dokumentnummer

NOR40027927

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