Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 20
Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb eines Streifens von je 50 m beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
Schlagworte
Grenzzeichen
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006556
alte Dokumentnummer
N1196611772R
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