Artikel 20 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 20

Kommunikation

Für die Anwendung dieses Abkommens verwenden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates oder die englische Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278321

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