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Artikel 20 Soziale Sicherheit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 16 ein Anspruch auf Pension, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den italienischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 17 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den italienischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der italienischen Leistung. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

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