ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Verwaltungsvereinbarung, Amts- und Rechtshilfe
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
- a) über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
- b) über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Behörden und Träger eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung nur der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlasst. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst.
Schlagworte
Amtshilfe, Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010327
Dokumentnummer
NOR40208258
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