Artikel 20
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.
3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR12036124
alte Dokumentnummer
N2199221411J
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