vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Abschnitt III

Artikel 20

Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10006067

Dokumentnummer

NOR12066688

alte Dokumentnummer

N4199811682O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)