vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL VII

Zusatzabkommen

Artikel 20

Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzvereinbarungen abschließen, die die Bestimmungen des vorliegenden Allgemeinen Abkommens hinsichtlich dieses oder dieser ergänzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)