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Artikel 20 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 20

Ergänzungsabkommen

Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf diese Partei schließen.

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