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ARTIKEL 20 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNG DER KONVENTION

ARTIKEL 20

AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Das Verfahren zur Anwendung dieser Konvention wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt, die einen Bestandteil dieser Konvention bilden.

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