Leitung.
ARTIKEL XX.
Artikel 20
Der Direktor.
1. Das Institut steht unter der Führung eines Direktors, dem beamtete Funktionäre und Hilfspersonal zur Seite stehen.
2. Der Direktor wird in geheimer Wahl vom Exekutivkomitee gewählt. Seine Pflichten und Befugnisse sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.
3. Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung, des Exekutivkomitees, des Leitungsausschusses und des Technischen Rates.
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