Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Zeit in ihre Heimat entlassen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Zeit in ihre Heimat entlassen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)