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Artikel 20 – Geltungsbereich Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 20 – Geltungsbereich

  1. a. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
  2. b. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
  3. c. Jede nach den beiden vorstehenden Absätzen abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation widerrufen werden. Der Widerruf wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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