Artikel 20 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Beilegung von Streitfällen

Artikel 20

Technische Fragen

Verfahren der Sondergruppe („panel")

Artikel 20

  1. 5. In Fällen, in denen die Angelegenheit nicht an das Technische Komitee verwiesen wird, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Untersuchungsantrag an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde. Ist dagegen die Angelegenheit an das Technische Komitee verwiesen worden, setzt das Komitee auf Ersuchen einer Streitpartei eine Sondergruppe ein, wenn innerhalb eines Monates nach der Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees an das Komitee keine für die Beteiligten zufrieden stellende Lösung erreicht wurde.
  1. 6. a) Wird eine Sondergruppe eingesetzt, so ist für ihre Tätigkeit das im Anhang III vorgesehene Verfahren maßgebend.
  2. b) Hat das Technische Komitee über die technischen Fragen des Streitfalles Bericht erstattet, so legt die Sondergruppe diesen Bericht ihrer Erörterung der technischen Fragen des Streitfalles zugrunde.

Durchsetzung

  1. 7. Nach Abschluß der Untersuchung oder nach Vorlage des Berichtes des Technischen Komitees oder der Sondergruppe an das Komitee prüft dieses die Angelegenheit innerhalb kürzester Frist. Das Komitee ergreift entsprechende Maßnahmen hinsichtlich der Berichte der Sondergruppe in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Berichtes.

    Zu solchen Maßnahmen gehören:

    (i) Eine Feststellung des Sachverhaltes;

    (ii) Empfehlungen an eine oder mehrere Vertragsparteien oder

    eine andere geeignet erscheinende Entscheidung.

  1. 8. Sieht sich eine Vertragspartei, an die eine Empfehlung

    gerichtet ist, außerstande, diese auszuführen, so hat sie dies innerhalb kürzester Frist gegenüber dem Komitee schriftlich zu begründen. In diesem Fall hat das Komitee zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen geeignet erscheinen.

  1. 9. Das Komitee kann eine oder mehrere Vertragsparteien

    ermächtigen, in bezug auf eine oder mehrere andere Vertragsparteien die Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in einem nach Feststellung des Komitees angemessenen Umfang auszusetzen, wenn es der Ansicht ist, daß die Umstände hinreichend schwerwiegend sind, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

  1. 10. Das Komitee verfolgt jede Angelegenheit, in der es

    Empfehlungen erteilt oder Entscheidungen getroffen hat.

  1. 11. Entsteht zwischen den Vertragsparteien über Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ein Streitfall, so sollen sie das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Übereinkommen ausschöpfen, ehe sie von den ihnen nach dem GATT zustehenden Rechten, einschließlich der nach Artikel XXIII, Gebrauch machen.

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