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Artikel 20 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 20

(1) Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften über Sicherheit und Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

(2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit können in den in Artikel 25 genannten Ergänzungsabkommen festgelegt werden.

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