Artikel 20 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 5

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 20

Sobald ein Fall beim Gerichtshof anhängig ist, benachrichtigt der Kanzler die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission. Binnen zweier Monate nach dieser Benachrichtigung können die Regierungen der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, die Gemeinschaft und die EG-Kommission beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007390

Dokumentnummer

NOR12080356

alte Dokumentnummer

N5199319649L

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