Artikel 20 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 20

Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

Wenn eine Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware mit Ursprung im Gebiet eines EFTA-Staates oder der Türkei in Größenordnungen oder unter Bedingungen eintritt, die tatsächlich oder die möglicherweise verursacht

  1. a) einen ernsthaften Schaden den inländischen Erzeugung gleicher oder indirekter Wettbewerb stehender Waren im Gebiet des anderen Vertragsstaates, oder
  2. b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirkt,
  1. so kann der betroffene Vertragsstaat unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078159

alte Dokumentnummer

N5199212633A

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