Artikel 20
Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren
Wenn eine Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware mit Ursprung im Gebiet eines EFTA-Staates oder der Türkei in Größenordnungen oder unter Bedingungen eintritt, die tatsächlich oder die möglicherweise verursacht
- a) einen ernsthaften Schaden den inländischen Erzeugung gleicher oder indirekter Wettbewerb stehender Waren im Gebiet des anderen Vertragsstaates, oder
- b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung in der Wirtschaftslage einer Region bewirkt,
- so kann der betroffene Vertragsstaat unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078159
alte Dokumentnummer
N5199212633A
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