Artikel 20
Lehrer und Forscher
Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat hauptsächlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder Bildungseinrichtung oder einem von der Regierung dieses Staates anerkannten Forschungsinstitut zu lehren, zu unterrichten oder zu forschen und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor ihrer Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, ist im erstgenannten Vertragsstaat für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Ankunft im erstgenannten Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte für diese Lehr-, Unterrichts- oder Forschungstätigkeit von der Steuer ausgenommen.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Unterrichtstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20003515
Dokumentnummer
NOR40054780
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