ARTIKEL 20
Die Regierungen der Verbandsländer behalten sich das Recht vor, besondere Abkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese Abkommen den Urhebern Rechte verleihen, welche über die ihnen durch die Übereinkunft gewährten Rechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, welche der vorliegenden Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.
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