Artikel 20
Artikel 20. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Brüssel ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage, nachdem er in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Kraft bleiben, an dem einer der Vertragsteile ihn gekündigt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Wien, am 26. Jänner 1932.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Gesetzesnummer
10001804
Dokumentnummer
NOR12024000
alte Dokumentnummer
N2193218112R
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