Artikel 20 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 20

Artikel 20. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Brüssel ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage, nachdem er in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Kraft bleiben, an dem einer der Vertragsteile ihn gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Wien, am 26. Jänner 1932.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12024000

alte Dokumentnummer

N2193218112R

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