Artikel 20
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, jenen, denen sie gewährt werden, persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Akademie zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind. Die Akademie verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter aufzufordern, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Die Akademie verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Akademie nicht beeinträchtigt. Die Akademie stimmt zu, im Falle der Pfändung der von der Akademie an einen Mitarbeiter der Akademie zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen aufgrund einer richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung den Anordnungen der betreffenden Behörde zu folgen, sofern nicht die Akademie den österreichischen Behörden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung mitteilt, dass eine Befolgung für die Interessen der Akademie nachteilig wäre.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140424
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