Artikel 20
Datenschutzbestimmung
Die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit sie für die Rückübernahme einer betroffenen Person durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, erfolgt nur im Einzelfall nach Maßgabe der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.
URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterfertigt.
Geschehen zu Stockholm am 13. Mai 2023 in zwei Urschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255391
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