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Artikel 20 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 20

Datenschutzbestimmung

Die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit sie für die Rückübernahme einer betroffenen Person durch die zuständigen Behörden erforderlich ist, erfolgt nur im Einzelfall nach Maßgabe der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.

URKUND DESSEN haben die hierzu ordnungsgemäß befugten Unterzeichner dieses Abkommen unterfertigt.

Geschehen zu Stockholm am 13. Mai 2023 in zwei Urschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Hindi und Englisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle einer abweichenden Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255391

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