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Artikel 20 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 20

Anwendbares Recht, Unterlassungsbestimmungen

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gelten für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die UNCITRAL-Schiedsregeln.

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