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ARTIKEL 20 Abkommen über deutsche Auslandsschulden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1958

ARTIKEL 20

Reichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10003894

Dokumentnummer

NOR40055291

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