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Artikel 209. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 209.

Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen, staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland, in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert waren.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001112

alte Dokumentnummer

N1192019758S

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