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ARTIKEL 209 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 209

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

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