Artikel 202.
Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen österreichischen Regierung oder von österreichischen Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken ausdrücklich vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001103
alte Dokumentnummer
N1192019749S
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