ARTIKEL 201
Verhaltenskodizes
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass
- a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Verhaltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beitragen,
- b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwendung übermittelt werden.
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