ARTIKEL 201
Steuerliche Maßnahmen
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259952
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