Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die für die einzelnen Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
(2) Im einzelnen werden die finanziellen Bedingungen für Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in dem jeweiligen Übereinkommen zur Durchführung des Abkommens über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009394
Dokumentnummer
NOR12119884
alte Dokumentnummer
N7197533367L
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