Artikel 1
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Vorhersage und der Verhinderung größerer Gefahren, die ernste Folgen für die Sicherheit der Bevölkerung, für Vermögenswerte und für die Umwelt nach sich ziehen, soll vor allem umfassen:
- 1. den laufenden Austausch von Informationen auf wissenschaftlicher und technischer Ebene und von relevanten Daten. Dieser Informationsaustausch wird gemäß den auf dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgen;
- 2. die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme;
- 3. die Ausbildung von Experten auf den Gebieten der Vorhersage, Verhütung und Hilfeleistung, um gemeinsame Zivilschutz- und Katastrophenbekämpfungsprogramme zu erstellen.
Schlagworte
Zivilschutzbekämpfungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
20002259
Dokumentnummer
NOR40036375
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