Artikel 1
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vereinbarung
Zweck dieser Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung (im Folgenden „ATIA“) ist die Festlegung der erforderlichen verwaltungsmäßigen und technischen Einzelheiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten1 geschehen zu Wien am 15. November 2010 (im Folgenden „PCSC Abkommen“).
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2012 idF BGBl. III Nr. 126/2013.
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