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Artikel 1 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS II“)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2009

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität im Rahmen der Umsetzung von CEEPUS II. Die einzelnen Aktivitätsbereiche von CEEPUS II sind in Annex I niedergelegt, der einen integralen Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110753

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