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Artikel 1 Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe – (RID) – Artikel 5 § 2 CIM

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.2000

Artikel 1

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3 Absatz 7 und Abschnitt C des Anhangs III des RID wird folgendes vereinbart:

1.1 Nur jene Stoffe für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 1325.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 1325 entsprechen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt.

2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000516

Dokumentnummer

NOR40006508

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